Sicherheit beim Transport

Bei einem Lehrgang für Wieder- und Vorderlader gibt es natürlich auch aktuelle Vorgaben zum Transport von Treibladungspulvern.

Eine gesamtheitliche Übersicht gibt es z.B. von LHS Germany (Stand März 2020):

https://www.lhs-germany.de/fileadmin/media/Mediathek/Pulver/2020/Merkblatt_fuer_den_Strassentransport_2020.pdf

Auf der Seite vom DSB gibt es dazu auch eine Infoseite.

https://dsb.de/fileadmin/dsb/migration_assets/transport_munition_schwarzpulver.pdf

https://dsb.de/fileadmin/dsb/migration_assets/erganzende_hinweise_transport.pdf

Kurz um, es geht um die max. Menge ohne besondere Maßnahmen und einmal ein Limit mit besonderen Maßnahmen. Das interpretiere ich grob wie folgt (Irrtümer vorbehalten. Jeder handelt eigenverantwortlich und hat sich selbst zu informieren. Die Grundlage sind immer Gesetzestexte):

Quelle https://www.lhs-germany.de/service/mediathek/pulver/allgemeine-informationen/

Generell gilt:

  • dass bei Treibladungspulvern alle Personen mind. 18 Jahre alt und zuverlässig sein müssen.
  • Der Transport muss in der einzelhandelsrechtlichen Verpackung erfolgen.
  • Bei abgewogenen Pulverröhrchen muss die Verpackung aus nicht funkenerzeugendem Material sein (Glas oder antistatischer Kunststoff). Die Röhrchen müssen in einer Umverpackung vor Beschädigung geschützt werden.
  • Die Ladung muss gegen das Verrutschen gesichert werden. Auch andere Gegenstände sind beim Transport zu sichern, damit sie z.B. nicht gegen die Treibladung oder Munition geschleudert werden.
  • Taschenlampe aus nicht funkenschlagendem Material und ohne offenem Licht/Feuer. In der Ausnahme habe ich keinen Hinweis darauf gefunden, dass das Leuchtmittel entfällt. Daher führe ich es hier sicherheitshalber auf.
  • Kein offenes Feuer im Fahrzeug und beim Be- und Entladen.
  • Gültige Erlaubnis (z.B. nach §27 SprengG) und gültiger Lichtbildausweis mitführen.
  • Sauberes Fahrzeug ist pflicht. Im Fahrzeuginnenraum loser Unrat oder starke Verschmutzung sind wohl vermeidbare Risiken. Das ist nicht aus dem Merkblatt, sondern aus einer anderen Quelle.

Ohne besondere Maßnahmen sind bis max. 3kg NC- oder Schwarzpulver (oder gemischt bis 3kg) möglich. Munition und Anzündhütchen bis zu 50kg.

Mit besonderen Maßnahmen sind ab mehr als 3kg bis max. 20kg NC- oder Schwarzpulver (oder gemischt bis max. 20kg) möglich. Munition und Anzündhütchen über 50kg bis zum Nutzlastlimit des Fahrzeugs (die Ladungssicherheit muss in jedem Fall gegeben sein).

Beförderungspapier: https://www.lhs-germany.de/fileadmin/media/Mediathek/Pulver/2020/Befoerderungspapier_nach_ADR_2020.pdf

Besondere Maßnahmen sind:

  • Gefahrgutkennzeichnung aller Gegenstände (z.B. 1.3c, 1.1d, 1.4s, etc. mind 10x10cm)
  • Ein UN-geprüfter Karton (UN 4G/Y…) z.B. die Originalkartons von Munition oder Puverumkarton aufheben, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind.
  • Kennzeichnung “UN0027 Schwarzpulver, UN0161 Treibladungspulver, UN…” (mind. 6cm hoch)
  • Gefahrzettel und Bezeichnung ist immer auf der gleichen Seite anzubringen.
  • Für den Eigenbedarf noch kein ADR Formular bis 30.06.2021 notwendig. Danach ist das ADR Formular pflicht.
  • Feuerlöscher ABC mind. 2kg (der macht eigentlich immer Sinn, auch ohne Gefahrguttransport. ABC Pulverlöscher ist aber vorgegeben.). Der Feuerlöscher ist bei gewerblichem Transport schon ab kleinster Menge Pflicht. Feuerlöscher müssen alle 2 Jahre ab Herstellungsdatum geprüft werden (Mit Plombe und Prüfername).
  • Taschenlampe aus nicht funkenschlagendem Material und ohne offenem Licht/Feuer.

Es gibt noch mehr Details im Merkblatt von LHS. Das bitte sorgfältig lesen und auf aktuellen Bezug zu den Gesetzestexten achten. Und wie immer gilt: Erlaubnisinhaber müssen sich auf den aktuellen Stand der Gesetzeslage halten (Holpflicht)!

01.2021